Die vorliegende Dienstleistungsvereinbarung („DLV“) ist Bestandteil der übergeordneten Abonnementvereinbarung („Vereinbarung“) zwischen Avetta, LLC („Avetta“) und dem in der Vereinbarung oder dem betreffenden Verkaufsauftrag genannten Auftraggeber („Auftraggeber“). Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der vorliegenden DLV und den Bestimmungen der Vereinbarung gelten die Bestimmungen der vorliegenden DLV, insofern diese den Konfliktgegenstand betreffen. Hierin großgeschriebene, jedoch nicht definierte Begriffe werden verwendet, wie in der Vereinbarung festgelegt.
1.1 Verfügbarkeit der Plattform von Avetta. Gegenstand dieses Dienstleistungsniveaus ist die Verfügbarkeit der relevanten IT-Infrastruktur, die von oder im Auftrag von Avetta zur Bereitstellung der Services verwendet wird (die „Plattform(en) von Avetta“). Sie gilt separat für die einzelnen Konten, über die Plattform(en) von Avetta genutzt werden. Avetta unternimmt wirtschaftlich angemessene Anstrengungen zur Bereitstellung der Plattform(en) von Avetta mit einem monatlichen Verfügbarkeitsprozentsatz von mindestens 99,9 % (die „Verfügbarkeitsverpflichtung“).
1.2 Reaktionszeit im Zusammenhang mit Lieferantenanfragen. Gegenstand dieses Dienstleistungsniveaus ist die Reaktionszeit von Avetta im Zusammenhang mit Lieferantenanfragen sowie die spezifische Bearbeitungsdauer von Prüfungen und/oder Audits, die Avetta bei Lieferanten durchführt. Avetta unternimmt wirtschaftlich angemessene Anstrengungen zur Erbringung der unten genannten Dienstleistungen innerhalb der angegebenen Fristen:
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